Dass Verteidiger und Stürmer einander während eines hitzigen Spiels in die Haare kommen, kommt vor. Dass das zu einer Nachspielzeit vor Gericht führt, nicht so oft. Doch genau das war am Freitag vor Richter Gerhard Pöllinger-Sorré der Fall – angeklagt war eine gefährliche Drohung, die weit über den Umgangston hinausgegangen sein soll, was sonst auf einem Fußballplatz üblich ist. Der angeklagte Stürmer soll bei einem Spiel zwischen Diex und Tainach im April gedroht haben, sowohl den Verteidiger als auch dessen Familie umzubringen.

Angeklagter bekannte sich nicht schuldig

Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig, räumte einen ruppigen Umgangston aber durchaus ein. Als Reaktion auf ein hohes Bein habe er zu dem Verteidiger gesagt: „Wenn du mich getroffen hättest, hätte ich dir den Schädel heruntergerissen.“ Und nach einem zweiten Foul habe seine Aussage „soll ich dich auch einmal umlegen?“, gelautet, was aber mit Verweis auf die fußballerische Semantik zu verstehen sei: „Ich habe das im Sinn eines Revanchefouls gemeint“, gab der Angeklagte an, „was man aber auch nicht macht“, schickte er hinterher.

„Emotionen gehören dazu“

Offensichtlich hätten aber andere Spieler auch das gesehen, was der Richter im Prozess recht euphemistisch als mehrfache „Havarien und Animositäten“ zwischen dem Stürmer und dem Verteidiger bezeichnete. In der zweiten Halbzeit habe es zwei Fouls des Betroffenen gegen den Angeklagten gegeben, weshalb die Situation hochgekocht sei. „Ich will Spaß beim Spielen haben, aber ich will mir auch nicht die Haxen abdreschen lassen. Meine Aussagen waren nicht richtig. Aber das gehört irgendwie dazu, mit den Emotionen“, erzählte der Angeklagte vom allwöchentlichen Umgangston am Fußballrasen. „Vielleicht in der 2. Klasse“, seufzte Richter Pöllinger-Sorré.

Der sich in weiterer Folge den Zeugen widmete und diese besonders gründlich auf die strafrechtlichen Folgen einer möglichen Falschaussage vor Gericht aufmerksam machte. Und schon beim ersten Fußballspieler, der am Zeugenstuhl Platz nahm, damit ins Schwarze traf: Die Aussage, dass der Angeklagte seinen Kontrahenten umbringen wollte, habe er eben nicht gehört. „Warum haben Sie das dann bei der Polizei so ausgesagt?“, wunderte sich der Richter. „Weil ich es von den anderen so gehört habe“, bekam er als Antwort. „Und genau das ist eben dieser Tratsch in der Umkleide oder beim Bier danach“, kommentierte Pöllinger-Sorré.

„Umlegen“ oder „Umbringen“

Von den weiteren Zeugen beharrte ein weiterer Spieler allerdings, die Äußerung habe ein „Umbringen“ beinhaltet, ein weiterer meinte, es könne sich auch um das mehrdeutige „Umlegen“ gehandelt haben. Der Betroffene selbst berichtete dann schon von zwei Gelegenheiten in der ersten Halbzeit, bei denen ihn der Angeklagte mit dem Tod bedroht habe. „Ich kann mir nicht erklären, was er damit erreichen wollte.“

Er spiele als Verteidiger zwar hart, gehe gern in Zweikämpfe, bestätigte er das, was schon seine Mitspieler gesagt hätten – „aber ich habe in meiner Karriere noch keine einzige rote Karte bekommen“. In der zweiten Halbzeit habe der Angeklagte die Drohung, ihn umzubringen mehrmals wiederholt und auch gesagt, dass er seine Familie umbringen werde.

Richter: Zeugen glaubwürdig

Letztlich wurde der 29-jährige Fußballspieler zu drei Monaten bedingter Haft verurteilt. In seiner Urteilsbegründung sprach der Richter von glaubwürdigen Zeugen. Und: „Es ist traurig, dass es einer Bestrafung bedarf. In einem Fall, wo das hätte herauskommen sollen, was nach einem Fußballspiel immer herauskommen sollte: Dass man sich in die Augen schaut und die Hand schüttelt. Das hätte ich mir auch erwartet, dazu ist es aber heute nicht gekommen.“

Mildernd sei dem Angeklagten seine Unbescholtenheit zugutegekommen, und dass man eine Provokation durch das harte Einsteigen des Betroffenen nicht ausschließen könne. Allerdings gehe es darum, „Auszucker“ zu verhindern: „Erschwerend war das beharrliche Wiederholen der Drohung während des Spiels. Wenn man eine Drohung wiederholt und dadurch verschärft, zeigt das die innere Tatseite.“ Da der Verteidiger des 29-Jährigen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde anmeldete, ist das Urteil nicht rechtskräftig.