Schweine ohne Wasser, ein Kalb, das hochgradig verschmutzt und abgemagert aufgefunden worden sein soll und eben Schafe, die trotz einer bakteriellen Infektion nicht behandelt worden sind: Obwohl Mängel in der Tierhaltung im Betrieb in Steinerkirchen vorlagen, war die Begründung „Gefahr im Verzug“ laut Gericht nicht ausreichend.
Keine ausreichende Begründung
Die BH Wels-Land hatte dem Landwirt untersagt, weiterhin Tiere zu halten. Aufgrund der Dringlichkeit wurde „Gefahr in Verzug“ als Begründung genannt. Es dauerte jedoch sechs Wochen, bis eine Lösung zur Unterbringung der Schafe gefunden wurde, so die Bezirkshauptmannschaft.
Das Landesverwaltungsgericht befand die Maßnahme jedoch als rechtswidrig. Die Begründung reiche nicht aus.
Bestätigung der Geldstrafen
Die vom Landwirt angefochtenen Verwaltungsstrafen blieben jedoch bestehen. Auch das Landesverwaltungsgericht befand: Der Schafbauer muss zahlen.