Laut dem Landesverwaltungsgericht überwiegt das öffentliche Informationsinteresse an der Causa. Das Gericht kam zur Erkenntnis, dass dem Antragsteller „der begehrte Zugang zu Informationen vom informationspflichtigen Salzburger Festspielfonds rechtswidrig nicht gewährt wurde“, heißt es in dem Urteil, das der APA vorliegt.
Laut Gerichtsentscheid muss der Festspielfonds den Antragsteller innerhalb von sechs Wochen über die Gesamtkosten der Beurlaubung und Auflösung des Verlängerungsvertrages des Ex-Intendanten informieren. Zusätzlich muss es Auskunft darüber geben, ob der Fonds Regressforderungen oder Schadenersatzforderungen gegen die Mitglieder des Kuratoriums prüfen lasse. Auch das Ergebnis einer solchen Prüfung muss mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung ist noch ein Einspruch möglich. Aus dem Büro von Landeshauptfrau Karoline Edtstadler (ÖVP) hieß es am Donnerstag, dass das Land einen Einspruch prüfen lassen werde.
Buchautor vermutet Schaden in Millionenhöhe
Vor der jüngsten Gerichtsentscheidung wurde Anfang Juli noch eine öffentliche, mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei bekräftigten die Verfahrensparteien ihre jeweiligen Standpunkte. Der Antragsteller, Sven Hartberger, verwies auf ein öffentliches Informationsinteresse in dieser Causa. Er vermute einen Schaden in siebenstelliger Euro-Höhe für die öffentliche Hand und wolle die Ergebnisse seines Informationsbegehrens für eine öffentliche Debatte sowie für Aktualisierungen seines dazu jüngst erschienenen Buches nutzen, wie der Autor erklärte.
Er halte sein Begehren auf Offenlegung der Gesamtkosten wegen überwiegenden öffentlichen Interesses aufrecht. Seine Fragen zur Motivation der Salzburger Festspiele ziehe er hingegen zurück.
Festspielfonds führte „Geheimhaltungsgründe“ an
Die Vertreterin des Festspielfonds argumentierte vor dem Landesverwaltungsgericht damit, dass über die Vereinbarung des Kuratoriums mit Hinterhäuser Stillschweigen vereinbart worden sei. Selbst das Direktorium kenne die genaue Vereinbarung nicht, nur das stimmberechtigte Kuratorium, hieß es weiter.
Die Veröffentlichung von Kosten könne zu weiteren Irritationen, insbesondere bei Sponsoren, und zu wirtschaftlichem Schaden führen. Zusätzliche mediale Irritationen würden dem Erscheinungsbild der Festspiele schaden, führte die Vertreterin des Festspielfonds weiter an. Sie beantragte die Abweisung des Antrags wegen überwiegender Geheimhaltungsgründe.
LVwG sieht Informationsbegehren als berechtigt
Das Landesverwaltungsgericht aber kam zu der Entscheidung, dass das Informationsbegehren des Antragstellers berechtigt ist. Damit wird dem Festspielfonds aufgetragen, die näher angeführten Informationen zu erteilen, hieß es laut APA in dem Urteil weiter.