„Ausgehend davon, dass der von den Angeklagten beabsichtigte Zweck der Tötung des bereits schwer verletzt aufgefundenen Katers die Beendigung seines Leidens war, sah das Gericht den Tatbestand der Mutwilligkeit des Tötens als nicht erfüllt an“, hieß es in einer Medienmitteilung des Landesgerichts nach dem Urteil.
Nicht sachgerechter Schuss mit Bolzenschussapparat
Es sei insbesondere auf Basis des veterinärmedizinischen Sachverständigen, davon ausgegangen worden, dass die Angeklagten den Kater bereits schwer verletzt am Straßenrand liegend aufgefunden haben. Demnach sollen sie gemeinsam den Entschluss gefasst haben, diesen zu erlösen, indem ihm der als Metzger ausgebildete Drittangeklagte einen Schuss mit einem Bolzenschussapparat versetzte, um das in solcher Art in Bewusstlosigkeit und damit Empfindungslosigkeit versetzte Tier mit einem Messerschnitt schmerzlos töten zu können, so das Gericht.
Kater begann wie wild zu zucken
Da der Kater nach dem Schuss wild zu zucken begann, dürfte der Bolzenschluss wahrscheinlich nicht sachgerecht ausgeführt worden sein. Laut den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigengutachten kann es sich dabei um unwillkürliche, reflexartige Muskelkrämpfe gehandelt haben, die vom Rückenmark und vom Hirnstamm gesteuert werden, und nicht unbedingt daher rührten, weil der Kater Schmerzen hatte oder bei Bewusstsein war. „Daraus folgt, dass nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob der Kater nach Durchführung des Bolzenschusses noch Schmerzen empfunden hat“, so das Gericht.
Tatbestand laut Gericht nicht erfüllt
Ausgehend davon, dass der von den Angeklagten beabsichtigte Zweck der Tötung des bereits schwer verletzt aufgefundenen Katers die Beendigung seines Leidens war, sah das Gericht den Tatbestand der Mutwilligkeit des Tötens als nicht erfüllt an. Da zudem nicht feststellbar war, dass der Kater nach dem Bolzenschuss noch Schmerzen verspürte, wurde auch der objektive Tatbestand der rohen Misshandlung bzw. Zufügung unnötiger Qualen als nicht verwirklicht erachtet.
Die Tierschutzorganisation „Vier Pfoten“ könne dieses Urteil nicht nachvollziehen, hieß es in einer Stellungnahme im Anschluss an den Prozess. Die Organisation verwies auf das Bundestierschutzgesetz, wonach es verboten ist, ein Tier ohne „vernünftigen Grund“ zu töten. Ein „vernünftiger Grund“ sei nicht automatisch gegeben, wenn ein Tier verletzt ist, so die Kampagnenleiterin Veronika Weissenböck. Sie hinterfragte zudem, warum das Tier nicht in eine Tierarztpraxis gebracht, sondern getötet wurde.
Sie halte gesetzliche Verschärfungen für notwendig, wurde die Tierschutzsprecherin der in der Tiroler Landesregierung vertretenen SPÖ Claudia Hagsteiner in einer Aussendung zitiert. Unabhängig von diesem „Einzelfall-Urteil“ sei die Stärkung des Tierschutzes „ein Muss“, so die Landtagsabgeordnete.
Tötung des Katers wurde gefilmt
Das Video war viral gegangen und die Kommentare und Hasspostings hatten im Netz eine große Verbreitung gefunden. Die vier Männer mussten sich wegen Tierquälerei verantworten. Die vier jungen Männer im Alter zwischen 16 und 25 Jahren waren angeklagt, am 30. April dieses Jahres einen Kater Namens „Schmotzer“ in Brixen im Thale vor laufender Kamera zu Tode gequält zu haben. Verwendet wurden dafür ein Bolzenschussgerät und eine Schneeschaufel. Das Verhalten haben sie aufgenommen und online gestellt – Katze getötet: Ermittlungen gegen Tierquäler.
Verhalten hatte Folgen für die Männer
Was folgte, waren nicht nur große Empörung im Netz, sondern auch viele Droh- und Hasspostings. Für einige hatte der Vorfall bereits soziale Folgen. Einer hatte seinen Job verloren, ein anderer wurde vom Krampusverein ausgeschlossen.