Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck dürfe die rechtliche Prüfung eines solchen Verhaltens nicht enden, heißt es von der ÖTK. Die mit dem Fall verbundenen tierschutzrechtlichen Fragen müssten einer eigenständigen Prüfung und rechtlichen Klärung zugeführt werden, heißt es.

Beurteilung dürfe nicht subjektiv sein

ÖTK-Präsident Kurt Frühwirth zeigte sich irritiert, dass zentrale tierschutzrechtliche Fragestellungen keiner rechtlichen Prüfung zugeführt worden seien. „Aus unserer Sicht besteht erheblicher Klärungsbedarf“, so Frühwirth. Im Fokus stünden insbesondere das Verbot der Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund sowie die gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Versorgung verletzter Tiere. Die Tierärztekammer betont, dass die Beurteilung eines verletzten oder erkrankten Tieres nicht auf einer subjektiven Einschätzung beruhen dürfe.

Vor einer Entscheidung über eine Tötung müsse fachlich abgeklärt werden, welche Verletzungen vorliegen, welche Schmerzen oder Leiden bestehen, welche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und wie die Prognose einzuschätzen ist. „Die Frage, ob ein Tier behandelbar ist oder nicht, kann nur auf Basis einer tierärztlichen Untersuchung beantwortet werden. Eine bloße Einschätzung durch Laien kann eine solche Beurteilung nicht ersetzen“, so Frühwirth.

Tötung eines Tieres ist gesetzlich geregelt

Die Tierärztekammer verweist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom März 2026. Darin werde festgestellt, dass die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund eigenständig zu beurteilen sei und nicht automatisch durch eine strafrechtliche Entscheidung mitabgedeckt werde. „Ein strafrechtlicher Freispruch beantwortet nicht automatisch die Frage, ob auch sämtliche Verpflichtungen aus dem Tierschutzgesetz eingehalten wurden. Genau hier sehen wir offene Punkte, die einer neuerlichen Prüfung bedürfen“, so Frühwirth.

Verletzte Tiere müssen versorgt werden

Verletzte Tiere seien nach dem Tierschutzgesetz unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen und erforderlichenfalls einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorzustellen. Wer ein verletztes Tier auffinde, trage Verantwortung. Das Gesetz verpflichtet dazu, Hilfe zu leisten und die notwendige Versorgung sicherzustellen.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Für die Tierärztekammer reicht die Bedeutung des Falles weit über das Schicksal eines einzelnen Tieres hinaus. Die rechtliche Bewertung werde auch Maßstäbe dafür setzen, wie der Schutz verletzter Tiere künftig in Österreich ausgelegt und durchgesetzt wird. Ohne eine klare Einordnung der Rechtswidrigkeit einer eigenmächtigen Tötung durch Privatpersonen bestehe die Gefahr, dass ein derartiges Verhalten als zulässig oder zumindest rechtlich unbedenklich wahrgenommen werde.

Die Österreichische Tierärztekammer fordert die zuständigen Behörden daher auf, den Sachverhalt neuerlich und umfassend unter sämtlichen tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Fall „Schmotzer“ dürfe nicht mit Zweifeln an der Anwendung des Tierschutzrechts enden.

BH Kitzbühel: Es wird bereits geprüft

Was mögliche verwaltungsrechtliche Konsequenzen betrifft, heißt es vom Kitzbüheler Bezirkshauptmann Martin Grander, man sei verpflichtet zu prüfen und sei auch schon dabei. Dazu gehöre auch, das strafrechtliche Urteil des Landesgerichts sorgfältig zu analysieren. Man habe in dieser Causa über 1.000 E-Mails bekommen.