Wie nun aus einer Entscheidung des LVwG bekannt wurde, war der Lenker im vergangenen Jänner mit seinem Pkw auf einer Landesstraße liegen geblieben. Er war danach ausgestiegen und per Autostopp zu seinem nahe gelegenen Unternehmen gefahren. Dort hat er eine Viertelstunde auf einen Mitarbeiter gewartet, der ihm helfen sollte, das Auto wieder flottzumachen.

Keinen Pannendienst gerufen

Die Polizei zeigte ihn dennoch an, weil er das Auto nicht schnell genug von der Straße entfernt habe. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft verhängte daraufhin eine Verwaltungsstrafe, gegen die sich der Mann beim LVwG beschwerte. Im Gerichtsverfahren brachte er vor, „er habe bewusst von einer Verständigung des ÖAMTC abgesehen, weil dies seiner Erfahrung nach länger dauere als die Behebung der Betriebsstörung gemeinsam mit seinem Mitarbeiter.“

Für das Gericht reichten diese Bemühungen aber nicht aus. Der Lenker habe damit „keine Sorgen für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges“ getragen, wie es das Gesetz vorsehe, denn er habe nur auf den eigenen Mitarbeiter gewartet und diesen „nicht vorher kontaktiert“.

Lenker muss 130 Euro bezahlen

Das Gericht bestätigte daher die von der Behörde nach Anzeige durch die Polizei verhängte Strafe. Der Lenker muss einerseits 50 Euro bezahlen, weil er den Schlüssel stecken ließ und ein Unbefugter daher mit dem Auto hätte wegfahren können.

Andererseits sind 40 Euro fällig, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass das Auto schnellstmöglich entfernt wurde. Weitere 40 Euro muss der Mann für die Verfahrenskosten entrichten. Insgesamt sind damit 130 Euro fällig. Hinzu kommen noch die Beschwerdegebühr und allfällige Anwaltskosten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.