Ein Vorarlberger Brauereiunternehmen möchte eine neue „Lager,- Abstell- und Manipulationsfläche“ im Freiland errichten. Dazu gehört eine 3.410 Quadratmeter große Asphaltfläche. „Dieser neue Außenbereich – zusammen mit dem bestehenden Lagerplatz – dient als Lagerfläche und als Wartebereich für Lkws, die auf ihre halleninterne Abfertigung warten, sowie für die damit verbundenen Rangiertätigkeiten.“
Bierkistenstapel keine Gebäude
Auf dem Platz sollen auch Bierkisten gestapelt werden – zum Ärger mancher Anrainer. Die Nachbarn hatten im Verfahren vorgebracht, dass die Kisten zu nahe an der Grundstücksgrenze stehen würden. Damit werde der Mindestabstand nicht eingehalten, den ein Gebäude zum Nachbargrund einhalten muss.
Mit ihrer Beschwerde hatten die Anrainer aber keinen Erfolg. Das LVwG hielt fest, „dass für die Herstellung dieser Kistenstapel keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind, da diese Bierkisten ,lose’ gelagert werden und lediglich mit Hilfe einer Schnur befestigt werden“. Es handle sich bei den Stapeln daher um keine Gebäude.