Im Dezember 2025 hatten sich Witwer und ein Beamter wegen Abgabenhinterziehung vor dem Landesgericht Feldkirch verantworten müssen. Ein Gemeindeunternehmen, für das sie verantwortlich waren, hatte jahrelang keine Umsatzsteuer bezahlt. Witwer hatte stets betont, er habe nichts von der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung gewusst. Der Beamte hatte Überforderung als Grund für sein Verhalten angegeben. Keinem der beiden wurde vorgeworfen, sich bereichert zu haben.

Urteil zum Teil aufgehoben

Beide Angeklagten wurden schließlich verurteilt. Das Landesgericht Feldkirch hat aus Sicht des OGH dabei aber einige Fehler gemacht. Das Höchstgericht hat Witwers Nichtigkeitsbeschwerde daher teilweise stattgegeben. Das Urteil wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung in den Jahren 2019 bis 2021 wurde aufgehoben und Witwer in diesem Punkt freigesprochen.

Der Bürgermeister wurde jedoch wegen Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe von 36.000 Euro verurteilt. Davon wurde die Hälfte bedingt nachgesehen – Witwer muss also 18.000 Euro bezahlen. Eine gerichtliche Vorstrafe hat der Bürgermeister deshalb aber nicht.

Strafe ohne Vorstrafe

Im Finanzstrafrecht sind für geringere Vergehen die Behörden zuständig, für gröbere die ordentlichen Gerichte. Die Witwer angelasteten Taten wurden zwar vom Gericht mitverhandelt, wären aber eigentlich nur in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde gefallen. Deshalb hat der OGH nun zwar eine rechtskräftige Strafe gegen den Bürgermeister verhängt, der gilt aber dennoch nicht als gerichtlich Vorbestraft.

Das Urteil gegen den beamten wurde weitgehend bestätigt. Er muss wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung 80.000 Euro bezahlen, 30.000 Euro wurden bedingt nachgesehen. Die Strafhöhe erachtete der OGH als schuldangemessen, sie sei „keiner Reduktion zugänglich“. Die Gemeindegesellschaft selbst geht straffrei. Eine vom Landesgericht verhängte Strafzahlung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz wurde vom OGH kassiert.