Das Nachrichtenmagazin „profil“ berichtete am Freitag unter Bezugnahme auf einen für die „New York Times“ tätigen Journalisten und nicht näher genannte anonyme Quellen über die mögliche Flucht. Seites der Staatsanwaltschaft wurde dazu aber betont, dass insofern nicht von Flucht gesprochen werden könne, als dem Mann auf Basis des nicht rechtskräftigen Urteils grundsätzlich Reisetätigkeiten nicht verwehrt waren bzw. sind.
Nach der Urteilsverkündung hatte die Staatsanwaltschaft keinen neuerlichen Antrag auf Verhängung der U-Haft gestellt. Verwiesen wurde auch auf die vom OLG getroffenen Feststellungen, dass keine Fluchtgefahr vorliege: „In der Hauptverhandlung ist der Mann bis zum Schluss verlässlich zu jedem Termin erschienen. Hinweise, dass jetzt eine Fluchtgefahr vorliegen könnte, hat es nicht gegeben“, so ein Sprecher.
Keine Bestätigung seitens der Justiz
Anfang Juli sind zwei frühere Vertreter des Regimes des 2024 gestürzten syrischen Präsidenten Baschar al-Assad am Wiener Landesgericht zu jeweils acht Jahren Haft verurteilt worden. Der frühere Leiter der Abteilung 335 des syrischen Geheimdienstes, Chaled Al H., und der Ex-Leiter der Kriminalpolizei in al-Rakka, Mussab Abou R., wurden der Folter und weiterer schwerer Straftaten an 21 Zivilisten für schuldig befunden.
Nun ist Mussab Abou R. offenbar untergetaucht. „Eine offizielle Mitteilung, wonach er (Mussab Abou R., Anm.) das Land verlassen haben könnte, liegt dem Gericht nicht vor“, meinte die Sprecherin des Landesgerichts, Christina Salzborn, auf APA-Anfrage zu den jüngsten Entwicklungen. Ein Facebook-Posting, das darauf hindeutet, dass der Mann sich mittlerweile wieder in Syrien befinden könnte, sei zum Akt genommen worden, sagte Salzborn.
OLG Wien sah keine Fluchtgefahr
Im Unterschied zu Chaled Al H., der seit Dezember 2024 in der Justizanstalt Josefstadt durchgehend in U-Haft sitzt und dort den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwartet, befand sich Mussab Abou R. vor, während und nach der Verhandlung auf freiem Fuß. Das Oberlandesgericht Wien hatte nach seiner Festnahme und anschließender Verhängung der U-Haft einer Haftbeschwerde Folge gegeben und die vom Landesgericht für Strafsachen angenommene Fluchtgefahr verneint. Der Mann kam wieder auf freien Fuß.
Dass sich Mussab Abou R. seit 29. Juli nicht mehr in Österreich befindet, legt ein Facebook-Posting von Familienangehörigen nahe. In diesem wird dessen Rückkehr nach Syrien gefeiert. Laut nicht rechtskräftigem Urteil hatten sich Chaled Al H. und Mussab Abou R. in al-Rakka in ihrer jeweiligen Funktion „staatlich organisierter, systematischer Folter“ schuldig gemacht. Um Zivilisten von Protesten gegen Assad abzuhalten, seien Festgenommene misshandelt und teilweise mit Waffen gequält worden, stellte das Erstgericht fest.