Zwar haben – wie es bis 2024 vorgeschrieben war – bereits 95 Prozent der Haushalte den Wechsel zu Smart Metern erfolgreich vollzogen, das sind mehr als 1,6 Millionen Zähler. Seither zieht es sich aber. Rund 37.000 alte Stromzähler stehen seit April noch zum Austausch an, heißt es von den Wiener Netzen am Samstag gegenüber Radio Wien. Bei den alten Geräten läuft die Eichfrist ab und sie entsprechen deshalb bald nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben.
150 Fälle liegen bei Anwaltskanzlei
Smart Meter ermöglichen die digitale Ablese des Stromverbrauchs. Deshalb müssen Kundinnen und Kunden dann keine extra Ablesetermine vor Ort mehr einhalten. Aber nicht alle wollten oder konnten bis jetzt ihren Stromzähler tauschen. Damit der Zählertausch möglichst unkompliziert abläuft, informieren die Wiener Netze die Haushalte mehrfach schriftlich – teils eingeschrieben – über den Tauschtermin.
Wenn alle Kontaktversuche erfolglos bleiben, sind Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, weitere Schritte zu setzen: Eine Stromabschaltung oder die Klage auf Herausgabe des Stromzählers ist die Folge. 150 Fälle liegen derzeit bei einer Anwaltskanzlei, weil die Wiener Netze gesetzlich verpflichtet sind zu klagen.
Wiener Netze setzen auf Dialog
Man setze dennoch auf Dialog, heißt es von den Wiener Netzen. Kundinnen und Kunden würden dazu aufgefordert, möglichst rasch einen Termin für den Zählertausch zu vereinbaren. Es sei die letzte Chance, den aufgeforderten Tauschtermin einzuhalten bzw. sich beim Kundenservice der Wiener Netze zur Vereinbarung eines Tauschtermins zu melden. Lenken die Betroffenen ein, werde es keine Sanktionen geben, heißt es bei den Wiener Netzen weiter.
Der Smart Meter überträgt die Daten über das Stromnetz an die Wiener Netze. Kunden können ihre Stromverbrauchsdaten bereits am Folgetag über das Smart Meter-Webportal einsehen. Bei Photovoltaik-Anlagen übermittelt der neue Zähler auch die Einspeiseleistung. Möchte jemand keine detaillierten Verbrauchsdaten erhalten, kann man weiterhin die Einstellung Opt-out nutzen. Ausgenommen davon sind Anlagen mit Wärmepumpen, Energiespeichern, E-Ladepunkten oder weitere im Gesetz genannte Anlagen.