Die Ruhezeiten gelten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Früh sowie von 12.00 bis 14.00 Uhr und werden von den Gemeinden festgelegt. In Wohnanlagen gibt es meistens noch Hausordnungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass man ab 22.00 Uhr nichts mehr draußen machen darf, so die Klagenfurter Rechtsanwältin Margarita Obergantschnig: „Auf dem Balkon sitzen und plaudern wird zulässig sein. Entscheidend ist immer, ob damit eine Störung von Nachbarn einhergeht. Das heißt, es richtet sich einerseits nach den örtlichen Verhältnissen, was dort normal und angemessen ist. Es darf keine wesentliche Beeinträchtigung für Nachbarn da sein. Das heißt, eine normale Lautstärke, wo man sich unterhält, wird zulässig sein. Aber lautes Musikspielen, Grölen, lautes Musizieren, ist unzulässig.“

Ortsüblichkeit entscheidend

Auch Rasenmähen während der Mittagsruhe ist nicht erlaubt, eine Grillerei im Garten jedoch schon. Dennoch kommt es immer wieder zu Konflikten am Gartenzaun. Was die eine Person nicht so schlimm findet, stört die andere. Obergantschnig sagt, Lärmempfindlichkeit sei subjektiv. „Es kommt auf die Ortsüblichkeit an und weniger, wie es der Einzelne subjektiv empfindet. Es gibt einfach Gegenden, wo es lauter ist. Da ist ein höherer Lärmpegel erlaubt, als etwa in einer ruhigen Wohngegend. Wenn es wirklich zu einem Gerichtsverfahren kommt, wird der Einzelfall angeschaut, was ist ortsüblich.“

Gewöhnliche Tätigkeiten immer erlaubt

Hausordnungen in Wohnanlagen seien zwar verbindlich, aber es komme auch dabei auf Angemessenheit an, Willkür sei fehl am Platzso Obergantschnig: „Es wäre nicht zulässig, wenn ich in einer Hausordnung ganz gewöhnliche Tätigkeiten verbiete. Also das geht auch nicht.“ Streitfälle landen immer wieder vor Gericht.