Der Vorgesetzte warf Herrn S. vor, an 35 Tagen nicht gearbeitet zu haben, das habe das ERP-System-Protokoll der Firma gezeigt. Im Arbeitsvertrag war aber vereinbart worden, dass er aufgrund seiner flexiblen Arbeitsweise im Außendienst von der Pflicht zur Arbeitsaufzeichnung befreit ist, erklärte die Arbeiterkammer Vorarlberg in einer Aussendung. „Zuerst befreit man den Mitarbeiter von der Dokumentationspflicht, und danach wirft man ihm genau das vor – das ist ein Widerspruch in sich und rechtlich nicht haltbar“, so Arbeitsrechtsexpertin Barbara Hofer-Gunz. Sie übernahm den Fall von Herrn S. und zog vor das Landesgericht.
Kein Eintrag bei Außendienstarbeiten
Vor Gericht wurde argumentiert, dass Routenplanung, Telefonate, Nachfassen von Angeboten oder die Reklamationsbearbeitung – typische Arbeiten im Außendienst – im System keinen Eintrag verursachen, da dafür kein Klick am Computer notwendig ist. Ein skurriles Detail ließ die Argumentation der Firma zusätzlich fragwürdig erscheinen: Herr S. nahm nachweislich an den vermeintlichen „Fehltagen“ an internen Schulungen im Betrieb teil und absolvierte Kundentermine.
Die Richterin entschied zu Gunsten von Herrn S. Lückenhafte Computerdaten seien kein automatischer Beweis für Untätigkeit, so das Gericht. Wer eine lückenlose Dokumentation wünsche, müsse dies im Vorfeld klar vereinbaren und Fehler abmahnen. Herrn S. wurden eine Kündigungsentschädigung sowie die Urlaubsersatzleistung in Höhe von insgesamt 17.769,66 Euro zugesagt.
Die Arbeiterkammer rät, die geleisteten Arbeitsstunden selbst schriftlich festzuhalten, wenn die Firmenleitung keine Zeiterfassung verlangt.